Der ehemalige Arbeitgeber ist verpflichtet auf Anforderung des ehemaligen Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis auszustellen - er ist jedoch nicht verpflichtet, dieses Zeugnis an den Arbeitnehmer zu übersenden.
Der Arbeitgeber muss das Zeugnis nur zur Abholung bereithalten.
Nur wenn die Abholung für den Arbeitnehmer mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist, muss der Arbeitgeber das Zeugnis zusenden.
CS-Zeugnisservice - kontakt@cs-zeugnisservice.de - +49 176 70471688
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.